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Behindertengerechte Auffahrrampen und deren gesetzliche Richtlinien nach DIN 18040

Auffahrrampe Rollstuhl

Folgend beschreiben wir die gesetzlichen Richtlinien nach DIN 18040 fĂĽr Rollstuhl Auffahrrampen. Wir empfehlen, sich nach dieser Norm zu richten um alle Sicherheitsaspekte beachtet zu haben.

Behinderung und Mobilität

Behinderte Menschen haben es im Leben nicht immer einfach. Aber auch sie haben ein Recht am gesellschaftlichem Leben teilzunehmen.

Sie sollen und dĂĽrfen sich nicht in den eigenen vier Wänden „verstecken“. Aber das ist nicht immer so einfach. Was tun, wenn ein Mensch im Rollstuhl sitzt? Oftmals kommt er gar nicht erst aus dem Haus und auch öffentliche Gebäude sind nicht immer barrierefrei zu erreichen. Aber mit einer Auffahrrampe sind Lösungen in Sicht.

DIN 18040 für Auffahrrampen im öffentlichen Bereichen

Auffahrrampen sind unerlässlich für behinderte Menschen die im Rollstuhl sitzen. Diese Rampen unterliegen auch gewissen Vorschriften, die zu 100 % eingehalten werden müssen. Die Rampen müssen verkehrssicher und auf der anderen Seite leicht nutzbar sein. Alle Schwierigkeiten und Gefahren sollten möglichst im Vorfeld aus dem Weg geräumt sein. Die DIN 18040 gibt die gesetzlichen Richtlinien für alle öffentlichen Bereiche vor. Dazu gehören auch alle Handläufe und Radabweiser von Auffahrrampen.

Die gesetzlichen Vorschriften im Ăśberblick:

  • die maximale Steigerung der Rampe darf nur 6 % betragen und keinesfalls steiler sein
  • sie zudem mindestens 1.20 m breit sein
  • der Rand muss deutliche abgegrenzt sein durch einen Radabweiser
  • Radabweiser mĂĽssen mindestens 10 cm hoch sein
  • Handläufe sind in einer Höhe von 90 cm angebracht sein und einen Durchmesser von 3 – 4,5 cm haben
  • die Rampe muss auch eine bestimmte Bewegungsfläche vor und nach der Rampe haben, Vorschrift sind 150×150 cm
  • Rampen ab einer Länge von 6m mĂĽssen ein Ruhepodest haben von 1,50m Breite
  • befindet sich eine Auffahrrampe im Freien muss sie vor Nässe und Schnee freigehalten werden
  • am Ende einer Rampe darf sich keine Treppe anschlieĂźen
  • alle Oberflächen mĂĽssen antirutschfest sein

Privat sind die Vorschriften nicht ganz so streng. Aber auch hier dürfen Auffahrrampen nicht zu steil sein. Der Rollstuhlfahrer soll beim Herunterfahren ja nicht zu viel Fahrt aufnehmen. Hier sollte eine Steigerung nicht über 20 % liegen. Um seitliches Abrutschen zu verhindern, muss auch ein Schutzrand vorhanden sein. Das ist bedingt sehr wichtig, die Oberfläche der Rampe muss eine Antirutschbeschichtung haben, auch eine Lochstanzung ist eine gute Alternative.

Fazit

Mobilität soll auch für behinderte Menschen unter uns kein Fremdwort bleiben. Sie wollen auch nicht bemitleidet werden. Deshalb muss ihr selbstbestimmtes Leben gefördert und erleichtert werden. Dazu gehören Auffahrrampen im privaten und besonders im öffentlichen Bereichen. Mit Rampen können Zugänge zu bestimmten Räumlichkeiten barrierefrei gehalten werden.

Menschen mit Behinderung dürfen nicht benachteiligt werden. Damit sie möglichst allein zurechtkommen, müssen öffentliche Bereich zugänglich sein. Auch der private Bereich muss so gestaltet sein, dass sich behinderte Menschen dort allein bewegen können.


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